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   BGH, 23.06.1988 - X ZB 27/87   

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https://dejure.org/1988,3839
BGH, 23.06.1988 - X ZB 27/87 (https://dejure.org/1988,3839)
BGH, Entscheidung vom 23.06.1988 - X ZB 27/87 (https://dejure.org/1988,3839)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 1988 - X ZB 27/87 (https://dejure.org/1988,3839)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit eines Einspruchs beim Deutschen Patentamt bei nicht erfolgter Personenbezeichnung des Einsprechenden und bei Fehlen von Hinweisen, die Rückschlüsse auf die Person des Einsprechenden zulassen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    PatG 1981 § 59 Abs. 1 Satz 2
    Unzulässigkeit des Einspruchs in Patentverfahren bei Unklarheit über die Person des Einspruchsführers

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1340
  • MDR 1988, 1054
  • GRUR 1988, 809
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71

    Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BGH, 23.06.1988 - X ZB 27/87
    Damit ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (hierzu etwa BVerfGE 36, 92).
  • BGH, 09.07.1985 - VI ZB 8/85

    Berufung - Schriftform - Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 23.06.1988 - X ZB 27/87
    Es entspricht aber jahrzehntelanger Rechtsprechung (hierzu z.B. BGH Beschluß vom 9.7.1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650), daß die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers notwendig ist, auch wenn die einschlägigen Vorschriften dies nicht ausdrücklich bestimmen (so auch Senat im Beschluß vom 12.10.1976 - X ZB 18/74 -, GRUR 1977, 508 - Abfangeinrichtung -).
  • BGH, 12.10.1976 - X ZB 18/74

    Patentanmeldung für eine Abfangeinrichtung für den Schubkolben eines

    Auszug aus BGH, 23.06.1988 - X ZB 27/87
    Es entspricht aber jahrzehntelanger Rechtsprechung (hierzu z.B. BGH Beschluß vom 9.7.1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650), daß die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers notwendig ist, auch wenn die einschlägigen Vorschriften dies nicht ausdrücklich bestimmen (so auch Senat im Beschluß vom 12.10.1976 - X ZB 18/74 -, GRUR 1977, 508 - Abfangeinrichtung -).
  • BGH, 07.11.1989 - X ZB 24/88

    Rechtsfolgen mangelnder Bezeichnung des Einspruchsführers gegen ein Patent

    Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für das Rechtsmittel der Beschwerde nach dem Patentgesetz (vgl. BGH, LM § 36 I PatG Nr. 8 = GRUR 1977, 508 - Abfangeinrichtung) wie für das diesem vorgeschaltete patentamtliche Einspruchsverfahren (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 1340 = LM § 59 PatG 1981 Nr. 6 = GRUR 1988, 809 - Geschoß).
  • BGH, 06.07.1993 - X ZB 23/92

    Beitritt zum Einspruchsverfahren - Heizkörperkonsole

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kann der Einspruch nur von einer rechts- und damit parteifähigen natürlichen oder juristischen Person eingelegt werden (vgl. Sen.Beschl. v. 21.12.1989 - X ZB 7/89, GRUR 1990, 348 - Gefäßimplantat), wobei sich dem innerhalb der Einspruchsfrist eingereichten Vortrag die Person des Einsprechenden zweifelsfrei entnehmen lassen muß (Sen.Beschl. v. 23.06.1988 - X ZB 27/87, GRUR 1988, 809 - Geschoß; v. 03.11.1989 - X ZB 24/88, GRUR 1990, 108 [BGH 07.11.1989 - X ZB 24/88] - Meßkopf; v. 21.12.1989 - X ZB 7/89, GRUR 1990, 348 - Gefäßimplantat).
  • BGH, 21.12.1989 - X ZB 7/89

    Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch eine von einem Vertreter ohne

    Schließlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, daß die innerhalb der dreimonatigen Einspruchsfrist zu machenden Angaben die Person des Einsprechenden zweifelsfrei erkennen lassen müssen (BGH GRUR 1988, 809 f. - Geschoß; BGH Beschluß v. 7.11.1989 - X ZB 24/88 - Meßkopf; zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BPatG, 30.10.2008 - 21 W (pat) 20/06
    Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für das Rechtsmittel der Beschwerde nach dem Patentgesetz (vgl. BGH GRUR 1977, 508 -Abfangeinrichtung) wie für das diesem vorgeschaltete patentamtliche Einspruchsverfahren (vgl. BGH GRUR 1988, 809 -Geschoß).
  • BPatG, 17.03.2008 - 20 W (pat) 38/04
    Im Einspruchsverfahren nach § 59 Absatz 1 Satz 2 PatG bedarf es der verfahrensrechtlichen Klarstellung der Person des Einsprechenden, weil nur derjenige am weiteren Verfahren beteiligt ist, der rechtzeitig Einspruch eingelegt hat (BGH GRUR 1988, 809 - Geschoß).
  • BPatG, 15.11.2023 - 20 W (pat) 8/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Einspruch gegen ein Patent unzulässig, wenn auch bei verständiger Würdigung der Einspruchsschrift und der übrigen dem DPMA innerhalb der Einspruchsfrist vorliegenden Unterlagen Zweifel an der Person des Einsprechenden bestehen bleiben (BGH GRUR 1988, 809 - Geschoß; BGH a.a.O. Rn. 13ff. - Meßkopf; BGH GRUR 1990, 348 - Gefäßimplantat; Benkard, PatG, 12. Aufl., § 59 Rn. 51 m. w. N.).
  • BPatG, 13.04.2010 - 8 W (pat) 325/06

    Patenteinspruchsverfahren - "Verfahren zur Sanierung von PVC Bauteilen,

    Hierfür braucht in dem Einspruch aber nicht notwendig Name und Anschrift des Einsprechenden angegeben zu sein, vielmehr genügt nach der Rechtsprechung, dass die Person des Einsprechenden aus den amtlich verfügbaren Unterlagen innerhalb der Einspruchsfrist eindeutig bestimmt werden kann (vgl. u. a. BGH GRUR 1988, 809 - Geschoß; GRUR 1990, 108 f. - Meßkopf, Schulte, PatG, 8. Aufl., § 59 Rdn. 85 m. w. N.).
  • BPatG, 16.12.2004 - 6 W (pat) 705/02
    Denn auch hier bedarf es einer verfahrensrechtlichen Klarstellung der Person des Einsprechenden, weil nur derjenige am weiteren Verfahren beteiligt ist, der rechtzeitig Einspruch eingelegt hat (BGH GRUR 1988, 809 - Geschoß).
  • BPatG, 30.11.2004 - 6 W (pat) 705/02
    Denn auch hier bedarf es einer verfahrensrechtlichen Klarstellung der Person des Einsprechenden, weil nur derjenige am weiteren Verfahren beteiligt ist, der rechtzeitig Einspruch eingelegt hat (BGH GRUR 1988, 809 - Geschoß).
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